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Bekomme ich mit, wenn ich überwacht werde?

Überwachung funktioniert am besten, wenn die Person, die beobachtet wird, es nicht mitkriegt. Die Behörden achten deshalb darauf, dass laufende Überwachungen geheim gehalten werden. Das ist sogar im Gesetz festgeschrieben: «Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.» Wenn du also überwacht wirst, bekommst du davon währenddessen wahrscheinlich nichts mit.

Wenn die Strafverfolgungsbehörden Überwachungen während einem Strafverfahren anordnen, kannst du nach der Eröffnung des Verfahrens Akteneinsicht anfordern. So erfährst du, welche Überwachungsmassnahmen für die Ermittlungsverfahren verwendet wurden. Wenn dein Strafverfahren abgeschlossen ist, kannst du verlangen, dass du Einsicht in die gesammelten Daten erhälst. Die Behörden können dir die Einsicht jedoch jederzeit verweigeren, beispielsweise wenn es weitere geplante Überwachungen gefährden würde. Auch vage Interessen, wie jene der inneren und äusseren Sicherheit, sind ausreichende Begründungen, um dir die Einsicht in die über dich gesammelten Daten zu verweigern.

Bei Überwachungen vom Schweizer Nachrichtendienst (NDB) funktioniert es anders. Der Nachrichtendienst ermittelt und analysiert konstant zu den Gefahren für die innere und äussere Sicherheit, unabhängig von einem Strafverfahren. Wenn du vom Nachrichtendienst überwacht werden solltest, kannst du keine Akteneinsicht verlangen. Grundsätzlich müsste der Nachrichtendienst dir stattdessen spätestens einen Monat nach der Überwachung Bescheid geben über die Überwachungsmassnahme und dich über den Grund, die Art und die Dauer informieren. Es gibt aber auch hier Ausnahmen, beispielsweise kann der Nachrichtendienst argumentieren, dass es laufende rechtliche Verfahren oder andere Überwachungen gefährden würde, wenn er dich informiert. Dann kann die Akteneinsicht verweigert oder verschoben werden. Diese Mitteilungspflicht des NDB ist in Art. 33 vom NDG geregelt.

Die Möglichkeit, Einsicht zu verweigern oder zu verschieben, erschafft ein besonderes Missbrauchsrisiko. Der Nachrichtendienst entscheidet eigenständig, ob Zielpersonen über Überwachungsmassnahmen informiert werden, unterliegt dabei aber nur in geringem Mass einer externen Kontrolle. Zwar soll der Nachrichtendienst mit der vom Bundesrat für 2026 geplanten Revision des NDG stärker kontrolliert werden, gleichzeitig ist jedoch ein erheblicher Ausbau seiner bisherigen Kompetenzen vorgesehen.