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Was genau ist ein Antennensuchlauf?

Um zu telefonieren, SMS zu schreiben oder im Internet zu surfen, verbindet sich dein Handy mit Funkantennen. Dafür kommuniziert dein Handy deine IMSI-Nummer (die identifiziert deine SIM-Karte und Handynummer) und deine IMEI-Nummer (die identifiziert das Gerät, welches du verwendest) und stellt eine Funkverbindung her. Damit kannst telefonieren oder tindern, wieviel und mit wem du willst. Dein Serviceprovider (z.B. Swisscom oder Salt) speichert dann die Information, zu welchem Zeitpunkt dein Handy über eine bestimmte Antenne kommuniziert hat über einem Zeitraum von 6 Monaten. Die Serviceprovider sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Randdaten aufzubewahren und dem Dienst ÜPF zur Verfügung zu stellen.

Wenn die Polizei gegen dich ermittelt oder der Nachrichtendienst dich überwacht, können sie beim Dienst-ÜPF alle deine Kommunikationsdaten während eines bestimmten Zeitraums anfragen. Dabei unterscheidet sich der Antennsuchlauf von den anderen rückwirkenden Überwachungsmassnahme. Während bei anderen Massnahmen die Kommunikation einer individuellen Telefonnummer überwacht wird, dient der Antennensuchlauf dazu, ein bestimmtes Gebiet rückwirkend zu überwachen. Beim Antennensuchlauf werden alle Nummern abgefragt, die innert 2 Stunden mit einer bestimmten Antenne verbunden waren. Dieses Vorgehen wird auch als *rückwirkende Rasterfahndung bezeichnet.

Eine Rasterfahndung ist ein Ermittlungsverfahren, bei der nach einer mutmasslichen Straftat grosse Datenmengen mit Hilfe von bestimmten Kriterien (wie zum Beispiel Alter, Bewegungsmuster, Staatsangehörigkeit) durchsucht werden. So sollen Personen zu identifiziert werden, die als Täter in Frage kommen. Die Daten werden vorerst anonymisiert abgeglichen. Anschliessend werden diejenigen Profile, die in das Raster der möglichen Täterschaft fallen, den ermittelnden Behörden offengelegt. Gegen diese Personen darf weiter ermittelt werden, wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind.

Weil die Rasterfahndung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte darstellt, gelten eigentlich strenge Voraussetzungen für den Einsatz eines Antennensuchlaufs. Einerseits ist es für Staatsanwaltschaft sowie dem Nachrichtendienst obligatorisch, die Überwachungsmassnahme richterlich bewilligen zu lassen. Die Gerichte sollen prüfen, ob die Verhältnissmässigkeit gegeben ist. Sie müssen bei jedem Einzelfall die Schwere der Tat/Bedrohung einschätzen, die Erfolgsaussichten prüfen und den Antennensuchlauf nur dann genehmigen, wenn weniger schwere Massnahmen nicht genügen.

Die gängige Praxis, die durch genaueres Hinschauen auf die Statistiken vom Dienst-ÜPF ein wenig beleuchtet wird, lässt jedoch erste Zweifel an diese strengen Prüfungen aufkommen. Im Jahr 2024 wurden fünf Mal so viele Antennensuchläufe angeordnet wie im Vorjahr. Während auch bei der Anzahl schwerer Gewaltdelikte ein Zuwachs verzeichnet wurde, stehen diese Zahlen dennoch nicht im Verhältnis mit der Anzahl Überwachungsmassnahmen. Schweizweit stehen der Aargau und die beiden Basel an der Spitze, wenn es um Gewaltdelikte geht. Stark auseinander gehen jedoch die Trends bei der Anwendung von Antennsuchläufen in den jeweiligen Kantonen. Während Aargau und Basel-Stadt komplett ohne die Überwachungsmassnahme zurechtkommen, wendete die Staatsanwaltschaft Baselland 1152 Antennsuchläufe an. Wie der Verein Grundrechte.ch trefflich bemerkt, sind diese grossen Unterschiede zwischen den Kantonen ein Anzeichen gewisser Willkür in der Gesetzesauslegung.